Besondere Personengruppen
Sie sind selbständig oder freiberuflich tätig?
Soweit Ihr Einkommen nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie grundsätzlich auch als Selbständiger Bürgergeld erhalten.
Bei Selbständigen erfolgt aufgrund der sehr schwankenden Einkommenssituation grundsätzlich eine vorläufige Bewilligung der Leistungen, die auf Ihrer Schätzung der Betriebseinnahmen und –ausgaben der nächsten 6 Monate basiert. Nach Abschluss des Bewilligungszeitraums sind Sie verpflichtet, innerhalb von spätestens 2 Monaten die tatsächlichen geflossenen Betriebseinnahmen und –ausgaben aufzulisten. Auf Verlangen müssen Sie uns zu den einzelnen Positionen Nachweise vorlegen. Über die Leistungen für den vergangenen Bewilligungszeitraum wird dann endgültig entschieden. Je nach Höhe des tatsächlichen Anspruchs erhalten Sie eine Nachzahlung oder müssen Leistungen an uns erstatten.
Steuerrechtliche Bestimmungen können im Rahmen der Einkommensberechnung nach SGB II keine Berücksichtigung finden. Sie werden bei Antragstellung ausführlich beraten, welche Betriebsausgaben in Ihrem Fall anerkannt werden können und ggf. bis zu welcher Höhe.
Auch als Selbständiger sind Sie verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu vermindern oder zu beseitigen. Sofern Sie Ihren Gewinn nicht so weit erhöhen können, dass dieser Ihren Bedarf in vollem Umfang deckt, sind Sie ggf. auch verpflichtet, statt der selbständigen Tätigkeit die Aufnahme einer bedarfsdeckenden versicherungspflichtigen Tätigkeit anzustreben oder neben der Selbständigkeit einen Minijob auszuüben. Zum Thema Arbeitsvermittlung erhalten Sie detailliertere Informationen unter Arbeiten & Lernen.