Welche Pflichten habe ich als Leistungsbezieher

Als Leistungsbezieher sind Sie verpflichtet, uns alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen.

Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Als Leistungsbezieher sind Sie verpflichtet, uns alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen.

Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antrag abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.

Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige bzw. falsche Angaben machen oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen gegebenenfalls einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bzw. den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.

Weiterhin sind Sie verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, Ihren Lebensunterhalt künftig ohne Inanspruchnahme von Bürgergeld zu bestreiten. Hierzu gehört die Antragstellung auf andere Sozialleistungen, Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen auf z.B. Unterhalt oder ausstehendes Arbeitsentgelt ebenso wie die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit. Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie unter der Überschrift Arbeiten & Lernen.