Kindergeld nach der Schule

Auch über 18-Jährige können Kindergeld erhalten. Der Antrag hierzu sollte frühzeitig mit den erforderlichen Unterlagen online eingereicht werden.
Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbil-dung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangs-phase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ oder anerkannten Freiwilligendiensten im In- oder Ausland) kann Kinder-geld gezahlt werden.
Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studien-platz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studi-ums wartet. Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bzw. des Studiums handelt. Hierfür genügt der Nachweis über die Bewer-bungsbemühungen einschließlich deren Ergebnissen. Aus diesen muss der Ausbil-dungs- oder Studienbeginn hervorgehen, der sich zum Beispiel in Ausbildungsverträ-gen, Immatrikulations- oder Schulbescheinigungen findet.
Das Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem und komplett online an die Familienkasse zu über-mitteln. Gleiches gilt für den Antrag auf Kindergeld ab 18 Jahren. Eine Arbeitslosmel-dung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch wäh-rend der Arbeitsuche bestehen. Hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Alle aktuellen Informationen rund um das Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag finden sich online unter www.familienkasse.de